ZRI 2025, 88

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungRestrukturierungsrecht StaRUG §§ 31, 64, 66Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen den Bestätigungsbeschluss nach § 60 StaRUG StaRUG§ 31 StaRUG§ 64 StaRUG§ 66 LG Bremen, Beschl. v. 25.11.2024 – 7 T 307/24LG BremenBeschl.25.11.20247 T 307/24

Leitsätze der Redaktion:

1. Gegen den Bestätigungsbeschluss nach § 60 StaRUG ist die sofortige Beschwerde statthaft.
2. Das Amtsgericht ist in der Lage, der sofortigen Beschwerde abzuhelfen. Geschieht dies nicht, legt das Amtsgericht die Akte dem Landgericht zur Entscheidung vor.
3. Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn dort glaubhaft gemacht wird, dass der Beschwerdeführer unter Geltung des (bekämpften) Restrukturierungsplans wesentlich schlechter stünde als ohne Wirksamkeit desselben. Trägt er dies – anders als hier – so vor, so ist außerdem glaubhaft zu machen, dass ein Ausgleich dieser Nachteile auch nach Maßgabe des § 64 StaRUG nicht in Betracht komme.

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