ZRI 2025, 84
Leitsätze der Redaktion:
1. Ermittlung der Anfechtungsansprüche ist vorliegend eine „besondere Aufgabe“ i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV.
2. Es besteht eine quantitative Schwelle zu den Sonderaufgaben i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV.
3. Es gibt keine allgemeingültige Regel hinsichtlich der Anzahl und Art der Anfechtungsansprüche, die gemessen am Verfahrensumfang noch als Regelaufgaben gelten. Diese Frage bemisst sich vielmehr allein nach den Umständen des Einzelfalls.
4. Die Auswertung von Geschäftsunterlagen von mehr als 150.000 Blatt erweist sich als überdurchschnittlich aufwendige Tätigkeit. Die Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit sowie auf verdächtige, möglicherweise anfechtbare Zahlungen hat innerhalb eines den Umständen nach angemessenen Zeitraums zu erfolgen, der im Regelfall spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überschritten ist.
5. Ebenso überragen die zu prüfenden 1.935 Rechtshandlungen das normale Maß eines Verfahrens. Das Gleiche gilt für die Bearbeitung von über 900 Forderungsanmeldungen.
6. Der Vergütungsfestsetzungsantrag muss die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Der pauschale Verweis darauf, dass Ansprüche nach § 133 InsO zu prüfen gewesen seien, genügt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht, weil auch diese Ansprüche im Nachweis nicht per se „schwierig“ im Sinne der Rechtsprechung sind.
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