ZRI 2025, 79
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Insolvenzforderung kann durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden. Dazu müssen die Anforderungen an eine Schuldumschaffung (Novation) erfüllt sein.
2. Eine schuldumschaffend wirkende Novation setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben. Novierende Vereinbarungen zwischen Verwalter und Insolvenzgläubiger dürfen keinen Zweifel daran lassen, dass eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gem. § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist.
ZRI 2025, 80
3. Eine nach Insolvenzeröffnung erfolgte Umbuchung eines Flugs stellt keine Novation des Beförderungsvertrages dar. Durch die Umbuchung werden nur einzelne Änderungen vorgenommen, die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert. Selbst weitreichende Änderungen wie der Austausch des Flugziels oder eine (erhebliche) Verschiebung des Reisezeitraums stellen keine Novation dar.
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