ZRI 2024, 79
Leitsatz des Gerichts:
Nach § 240 ZPO ist das Verfahren von Gesetzes wegen unterbrochen, wenn das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft. Bei einem Verfahren nach § 60 Abs. 1 SGG i. V. m. § 42 ZPO (Antrag auf Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit) besteht weder ein unmittelbarer, noch ein mittelbarer Zusammenhang mit der Insolvenzmasse, so dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung nicht vorliegen.
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