ZRI 2024, 67
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Frage der zeitlichen Berücksichtigung eines Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlusts i. S. v. § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i. S. v. Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 FGO verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen.
3. Ein Urteil ist nur dann i. S. v. § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht.
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