ZRI 2023, 69
Leitsätze der Redaktion:
1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert vereinbarungsgemäß zufließen soll.
2. Eine objektiv unentgeltliche Leistung liegt insbesondere auch bei Auszahlungen von in „Schneeballsystemen“ erzielten Scheingewinnen vor.
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