ZRI 2023, 62
Leitsatz des Gerichts:
Eine den insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch ausschließende vorweggenommene Befriedigung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die vorinsolvenzliche Rückführung des in anfechtbarer Weise erlangten Gegenstands oder dessen Werts in das Vermögen des Schuldners mit dem Willen zur Erfüllung eines anderen, auf ein und dieselbe Leistung gerichteten Anspruchs erfolgt (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 25. 1. 2018 – IX ZR 299/16, ZVI 2018, 207 = NZI 2018, 216, Rz. 10 ff.).
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