ZRI 2022, 78

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2022 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB §§ 133 ff., 138; BetrAVG § 1a Abs. 1; ZPO §§ 257, 829 Abs. 1, § 850 Abs. 1, § 850h Abs. 1Keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen bei Umwandlung künftiger Entgeltansprüche in wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung BGB§§ 133 ff. BGB§ 138 BetrAVG§ 1a ZPO§ 257 ZPO§ 829 ZPO§ 850 ZPO§ 850h BAG, Urt. v. 14.10.2021 – 8 AZR 96/20 (LAG München) +BAGUrt.14.10.20218 AZR 96/20LAG München

Leitsätze des Gerichts:

1. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass ein Teil der künftigen Entgeltansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin in eine wertgleiche Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt wird (Entgeltumwandlung), die im Wege der Direktversicherung durchgeführt wird, entstehen insoweit keine pfändbaren Ansprüche auf Arbeitseinkommen (§ 850 Abs. 1 ZPO) mehr.
2. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin getroffen haben, sofern der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin von seinem/ihrem Recht aus § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat und der umgewandelte Entgeltbetrag den in § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehenen Betrag nicht überschreitet. In einem solchen Fall liegt in der Entgeltumwandlungsvereinbarung auch keine den Gläubiger benachteiligende Verfügung i. S. v. § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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