ZRI 2022, 74
Leitsatz der Redaktion:
Es bedarf keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen eine auf Grundlage eines gegenseitigen Vertrags erfolgte Zahlung in Kenntnis bereits eingetretener Leistungsstörungen dem Anwendungsbereich des § 134 Abs. 1 InsO unterfallen kann.
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