ZRI 2021, 96

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB §§ 145, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1; EGV 44/2001 Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2; EGV 1346/2000 Art. 6 Abs. 1Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger negativer Feststellungsklage vor einem englischen Gericht BGB§ 145 BGB§ 280 BGB§ 241 BGB§ 311 EGV 44/2001Art. 1 EGV 44/2001Art. 6 EGV 44/2001Art. 25 EGV 44/2001Art. 31 EGV 1346/2000Art. 6 KG, Beschl. v. 03.12.2020 – 2 W 1009/20 (nicht rechtskräftig; LG Berlin)KGBeschl.3.12.20202 W 1009/20nicht rechtskräftigLG Berlin

Leitsätze des Gerichts:

1. Zur Frage, ob eine Klage aus einem zur Insolvenzvermeidung ausgestellten Comfort Letter eine unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klage i. S. v. Art. 6 Abs. 1 InsVfVO darstellt (zu B.I).
2. Ein Gericht in England, vor dem vor Ablauf des Übergangszeitraums nach Art. 126 Austrittsabkommen ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist, ist im Übergangszeitraum und auch danach als das „Gericht eines Mitgliedstaates“ i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO zu behandeln (zu II.2).
3. Zur Frage, inwieweit ein nach Art. 25 EuGVVO möglicherweise derogiertes Gericht bei der Anwendung des Art. 31 Abs. 2 EuGVVO prüfen darf, ob die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung tatsächlich zur ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichts führt (sog. umgekehrte Torpedoklage, zu IV.1).
4. Es sind auch solche Gerichte i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine asymmetrische, also einseitig begünstigende Gerichtsstandsklausel begründet wird (zu IV.2.b.).
5. Es sind auch solche Gerichte i. S. d. Art. 31 Abs. 2 EuGVVO ausschließlich zuständig, deren Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsklausel begründet wird, die nur die Gerichte eines Mitgliedstaats als solche als zuständig benennt (zu IV.2.c.).

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