ZRI 2021, 91

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2021 RechtsprechungInsolvenzrechtFGO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Satz 1, § 155 Satz 1; ZPO § 29; HGB § 128; InsO § 93Das Finanzgericht ist für eine Klage zuständig, mit der ein Insolvenzverwalter die Gesellschafter einer OHG gem. § 128 HGB für Steuerschulden der OHG persönlich als Gesamtschuldner in Haftung nimmt FGO§ 38 FGO§ 39 FGO§ 155 ZPO§ 29 HGB§ 128 InsO§ 93 BFH, Beschl. v. 10.11.2020 – XI S 17/20 (FG Gotha)BFHBeschl.10.11.2020XI S 17/20FG Gotha

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Bestimmung des örtlich zuständigen FG nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Finanzrechtsweg eröffnet ist.
2. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, wenn ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen wird.
3. Ist der Beklagte eine natürliche Person, kann für die Bestimmung des zuständigen Gerichts an dessen (Wohn-)Sitz anzuknüpfen sein.
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4. Verbindlichkeiten eines persönlich haftenden Gesellschafters gem. § 128 HGB gehören zu den Vertragsverhältnissen i. S. d. § 29 ZPO.
5. Wird ein persönlich haftender Gesellschafter einer OHG wegen § 93 InsO nicht durch Haftungsbescheid des FA, sondern durch Klage des Insolvenzverwalters (dieser als gesetzlicher Prozessstandschafter des FA) in Haftung genommen, entspricht es den Wertungen des § 38 FGO, das FG zum zuständigen Gericht zu bestimmen, in dessen Bezirk das FA seinen Sitz hat und das deshalb für eine Klage gegen einen Haftungsbescheid zuständig wäre.

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