ZRI 2020, 81

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2020 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO § 133Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs InsO§ 133 BGH, Beschl. v. 26.09.2019 – IX ZR 25/19 (OLG Celle)BGHBeschl.26.9.2019IX ZR 25/19OLG Celle

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Nichtberücksichtigung erheblicher Beweisanträge verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.
2. Die Voraussetzungen eines bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO hat der Anfechtungsgegner darzulegen und zu beweisen. Den Gegeneinwand, der Schuldner habe nicht mit einem Nutzen für die Gläubiger rechnen dürfen, weil er fortlaufend unrentabel gearbeitet und deshalb auch mittels der in bargeschäftsähnlicher Weise erlangten Leistungen nur weitere Verluste angehäuft habe, hat der Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen.

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