ZRI 2020, 75
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.
2. a) Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.
2. b) Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.
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