ZRI 2020, 66
Leitsätze des Gerichts:
1. Ist für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staats maßgebend, so wirkt es zum Nachteil des Anfechtungsgegners, wenn die ausländische Rechtslage im konkreten Fall ungeklärt ist.
2. Ein Erstattungsanspruch, der nach Maßgabe der früheren Rechtsprechungsregeln über den Eigenkapitalersatz vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, kann auch nach dem 1. 11. 2008 unabhängig davon verfolgt werden, ob und wann ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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