ZRI 2026, 1046

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungSteuerrechtAO § 251 Abs. 2 Satz 1; StromStG §§ 10, 11 Nr. 10; StromStV § 19 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; EnergieStG § 10 (i. d. F. v. 30. 3. 2021), § 35; EnergieStV §§ 10, 101 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2, §§ 87, 103, 270Steueranspruch Masseschuldforderung oder einfache Insolvenzforderung nach den Regeln der §§ 38, 87 InsO AO§ 251 StromStG§ 10 StromStG§ 11 StromStV§ 19 EnergieStG§ 10 EnergieStG§ 35 EnergieStV§ 10 EnergieStV§ 101 InsO§ 55 InsO§ 87 InsO§ 103 InsO§ 270 FG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2026 – 4 K 997/25 VE,VStFG DüsseldorfUrt.12.5.20264 K 997/25 VE,VSt

Leitsätze der Redaktion:

1. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 251 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. m. § 87 InsO). Steuerbescheide dürfen daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden. Der Steuergläubiger ist gehalten, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Maßgaben des Insolvenzrechts zur Tabelle anzumelden.
2. Eine Masseschuldforderung liegt potentiell vor, wenn der Anspruch erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war. Ausschlaggebend ist, wann der den Steueranspruch begründende Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen war. Unerheblich ist demgegenüber der Zeitpunkt der Steuerentstehung.
3. Für den streitgegenständlichen Rückforderungsanspruch des FinA ist die nicht (rechtzeitig) erfolgte Antragstellung (§ 19 Abs. 3 Satz 2 StromStV bzw. § 101 Abs. 3 Satz 2 EnergieStV) konstitutiv. Diese Unterlassung ist zeitlich nach Verfahrenseröffnung zu verorten.

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