ZRI 2026, 1043

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungStrafrecht StGB § 11 Abs. 1 Ziff. 8, §§ 73c, § 73cEinziehungsanspruch und ungerechtfertigte Bereicherung StGB§ 11 StGB§ 73c StGB§ 73c OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.06.2026 – 1 Ws 21/26 (S) (LG Potsdam)OLG BrandenburgBeschl.4.6.20261 Ws 21/26 (S)LG Potsdam

Leitsätze der Redaktion:

1. Der dem Staat zustehende Einziehungsanspruch (§§ 73, 73c StGB) ist eine strafrechtliche Forderung eigener Art. Entsprechend seiner „quasi-bereicherungsrechtlichen Rechtsnatur“ soll er mit dem Erlangen durch den Betroffenen (originär) entstehen und zugleich fällig werden.
2. Mit der Wertersatzeinziehungsanordnung nach § 73c Abs. 1 StGB wird der Zahlungsanspruch des Staates gegen den Betroffenen tituliert.
3. Die Einziehung ist eine regelmäßig anzuordnende hoheitliche Eingriffsmaßnahme, § 11 Abs. 1 Ziff. 8 StGB, zur Abschöpfung der dem Täter zugeflossenen Taterträge. Sie ist ungeachtet der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen anzuordnen.

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