ZRI 2025, 1035
Leitsatz des Einsenders:
Die Aufhebung einer Restrukturierungssache nach Anzeige der Zahlungsunfähigkeit gem. § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG ist ermessensgerecht, wenn die Restrukturierungsschuldnerin gerade im Falle einer absehbar notwendigen Zustimmungsersetzung der planbetroffenen Hauptgläubigerin nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG die Fortsetzung des StaRUG-Verfahrens nicht als offensichtlich im Gesamtinteresse der Gläubiger liegend darstellen kann, weil der verbindlichkeitsdeckende planbasierte Verkauf des einzigen Vermögenswertes (hier: bebautes Gewerbegrundstück) nicht als demnächst durchführbar glaubhaft gemacht werden kann.
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