ZRI 2025, 1032
Leitsätze der Redaktion:
1. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung gem. § 114 Abs. 2 ZPO, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung trotz hinreichender Aussicht auf Erfolg absehen würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Massezufluss im Falle des Obsiegens nicht zu erwarten ist.
2. a) Die Missachtung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach §§ 20, 97 InsO kann eine zivilrechtliche Haftung des Schuldners gegenüber den Gläubigern aus § 823 Abs. 2, § 826 BGB zur Folge haben.
2. b) Bei organschaftlichen Vertretern kommt zudem eine persönliche Haftung wegen Verletzung von Organpflichten gegenüber dem Schuldner (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG, § 93 Abs. 2, § 116 AktG) sowie wegen pflichtwidriger Erhöhung der Schuldenmasse zum Nachteil der Gläubiger in Betracht (vgl. § 15b InsO).
2. c) Beide Ansprüche können nach § 92 InsO als Gesamtschaden jedoch nur vom Insolvenzverwalter aufgrund dessen Einziehungs- und Prozessführungsbefugnis geltend gemacht werden.
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