ZRI 2025, 1030
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens ist anzuerkennen, auch wenn die Insolvenz durch falsche Angaben oder kriminelle Handlungen herbeigeführt wurde.
2. Die faktische Verzögerung der Akteneinsicht im ausländischen Insolvenzverfahren widerspricht jedenfalls nicht dem deutschen ordre public, solange die Klägerin nicht gleichsam aus dem Verfahren ausgesperrt ist.
3. Die Zuständigkeit des irischen Insolvenzgerichts ist nicht vom deutschen Gericht zu überprüfen, solange das irische Insolvenzgericht geeignet ist, die relevanten Verhältnisse aufzuklären.
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