ZRI 2025, 1016
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Tschechisch):
Art. 205 RL 2006/112/EG des Rates vom 28. 11. 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die RL (EU) 2018/1695 des Rates vom 6. 11. 2018 geänderten Fassung ist im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahin auszulegen, dass er einer nationalen Praxis nicht entgegensteht, nach der dem steuerpflichtigen Empfänger einer entgeltlichen Lieferung von Gegenständen eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Entrichtung der vom Lieferer dieser Gegenstände geschuldeten Mehrwertsteuer auferlegt wird, obwohl dem Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen das Recht auf Abzug der geschuldeten oder entrichteten Vorsteuer mit der Begründung versagt wurde, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt war.
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