ZRI 2024, 867
Leitsätze der Redaktion:
1. Aus der Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit allein kann weder auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners noch auf entsprechende Kenntnis des Anfechtungsgegners geschlossen werden. Wer im Zeitpunkt der Rechtshandlung noch alle seine Gläubiger befriedigen kann, handelt in der Regel nicht mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
2. Im Stadium drohender Zahlungsunfähigkeit vorgenommene Deckungshandlungen können nach § 133 Abs. 1 InsO nur ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn weitere Umstände hinzutreten.
3. Bereits eine Unterdeckung von 10 % lässt auf eine bestehende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schließen.
4. Die Darlegungs- und Beweislast für die Deckungslücke und den Umstand, dass die erwartbare Entwicklung der Vermögenslage des Schuldners keine vollständige Befriedigung erwarten ließ, trägt der Insolvenzverwalter.
5. Die Anfechtungsvoraussetzungen können nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung als bewiesen gelten, wenn z. B. ein Geschäftsführer einer GmbH seine Pflicht zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Belegen verletzt hat und dem Gläubiger deshalb die Darlegung näherer Einzelheiten nicht möglich ist.
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