ZRI 2024, 861
Leitsätze des Gerichts:
1. Wer als Aussonderungsberechtigter Einsicht in die Akte eines eröffneten Insolvenzverfahrens begehrt, ist nicht Partei i. S. d. § 299 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO, sondern Dritter i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO.
2. Jedenfalls im Umgang des vom BGH (Urt. v. 11. 5. 2000 – IX ZR 262/98, NJW 2000, 3777, 3779 = juris Rz. 20 – 23) anerkannten Auskunftsanspruchs des Aussonderungsberechtigten gegen den Insolvenzverwalter wird ein rechtliches Interesse des Aussonderungsberechtigten an der Akteneinsicht i. S. d. § 299 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 4 Satz 1 InsO regelmäßig zu bejahen sein.
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