ZRI 2023, 861
Leitsatz des Gerichts:
Unterfällt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dem Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO, kann der Vollstreckungsgläubiger während des eröffneten Insolvenzverfahrens die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfasste For-ZRI 2023, 862derung – auch wenn deren öffentlich-rechtliche Verstrickung noch besteht – mangels materiellrechtlichen Verwertungsrechts nicht im Wege der Drittschuldnerklage durchsetzen.
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