ZRI 2021, 868
Leitsatz der Redaktion:
Der Beschwerdeführer hat bei einer Beschwerde gegen einen Restrukturierungsplan glaubhaft zu machen, dass er ohne den Plan wesentlich schlechter gestellt wird als er mit dem Plan stünde und dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den Mitteln ausgeglichen werden kann, die nach dem gestaltenden Teil des Restrukturierungsplans für den Fall bereitgestellt werden, dass ein Planbetroffener seine Schlechterstellung nachweist.
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