ZRI 2026, 984

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungArbeitsrechtZPO §§ 802h, 929 Abs. 2, §§ 793, 888; ArbGG § 62 Abs. 2Zur Vollziehung einer Zwangshaft durch den Gerichts-vollzieher ZPO§ 802h ZPO§ 929 ZPO§ 793 ZPO§ 888 ArbGG§ 62 LAG Frankfurt/M., Beschl. v. 03.08.2026 – 10 Ta 104/25 (ArbG Frankfurt/M.)LAG Frankfurt/M.Beschl.3.8.202610 Ta 104/25ArbG Frankfurt/M.

Leitsätze des Gerichts:

1. Hat der Gläubiger im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens einen Beschluss über die Anordnung von Zwangshaft ZRI 2026, 985erwirkt, muss dieser Beschluss nach § 802h Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Jahren durch Beauftragung der Vollstreckung der Haft durch den Gerichtsvollzieher vollzogen werden. Fehlt es daran, kann der Gläubiger erneut einen Antrag auf Zwangsmittel nach § 888 ZPO stellen.
2. Ein schutzwürdiges Interesse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag gem. § 888 ZPO kann nicht allein deshalb in Abrede gestellt werden, weil der Gläubiger nach über acht Jahren seit Erlass des Titels auf die Erteilung des Zeugnisses, um eine Bewerbung zu ermöglichen, offensichtlich nicht (mehr) angewiesen ist. Eine allgemeine Zweck-Nutzen-Abwägung findet in dem formalisierten Vollstreckungsverfahren nicht statt. Titel sind vielmehr wegen des Grundsatzes der Gewährleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip effektiv durchzusetzen.
3. Die Auswahl, ob ein Zwangsgeld oder Zwangshaft verhängt wird, muss nach pflichtgemäßem Ermessen des Prozessgerichts erfolgen. Ist eine Vollstreckung einer Zwangshaft wegen naheliegender Haftunfähigkeit zweifelhaft, kann ein Zwangsgeld verhängt werden, auch wenn dieses in der Vergangenheit nicht dazu geführt hat, den Willen des Schuldners zu beugen.

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