ZRI 2026, 972
Leitsätze der Redaktion:
1. Zuschläge nach § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, § 3 InsVV dienen lediglich dem Ausgleich eines Tätigkeitsmehraufwands, soweit dieser nicht schon durch die infolge der Massemehrung gestiegene Regelvergütung kompensiert wird.
2. Ein Zuschlag ist nicht verdient, wenn vom Verwalter zusätzlich hervorgehobene Tätigkeiten keine qualifizierte Abweichung vom gedanklichen Normalfall darstellen, die als Sonderausgaben zu bewerten wären.
3. Durch die Prüfung, Verfolgung und Durchsetzung anspruchsbegründender Sachverhalte entstandener Mehraufwand ist etwa dann durch die erhöhte Regelvergütung bereits angemessen abgegolten, wenn es um die Berücksichtigung der Ansprüche aus § 133 InsO geht. Bei der Ermittlung von Insolvenzanfechtungsansprüchen handelt es sich um die ureigene Tätigkeit eines Verwalters.
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