ZRI 2026, 966

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 174, 175, 176, 177, 178, 179; ZPO §§ 256, 522 Abs. 2Feststellung zur Insolvenztabelle, zeitliche Grenzen InsO§ 174 InsO§ 175 InsO§ 176 InsO§ 177 InsO§ 178 InsO§ 179 ZPO§ 256 ZPO§ 522 KG, Beschl. v. 29.06.2026 – 23 U 126/24 (LG Berlin II)KGBeschl.29.6.202623 U 126/24LG Berlin II

Leitsatz der Redaktion:

Die Klage des Gläubigers auf Feststellung zur Insolvenztabelle ist eine Feststellungsklage (§ 256 ZPO). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass nach § 189 Abs. 1, 3 InsO eine bestrittene Forderung bei der Verteilung nur berücksichtigt wird, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt. Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Forderung zuvor zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung kann nicht im Klageweg durchgesetzt werden.

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