ZRI 2025, 985
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Teilnahme am Umlaufverfahren zur Finanzierung der Pflegeberufe ist für ausbildende und nicht-ausbildende Pflegeeinrichtungen gesetzlich verpflichtend und steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Pflegeeinrichtungen. Diese Verpflichtung wird auch nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Einrichtung aufgehoben.
2. Die zuständige Stelle ist an die Zahlen, die ihnen die Vertragsparteien – wie beispielsweise die Landeskrankenhausgesellschaften – mitteilen, gebunden. Sie ist insbesondere nicht befugt, eigene Daten zu erheben.
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