ZRI 2025, 974
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds kann von Amts wegen, auf Antrag des Mitglieds selbst oder auf Antrag der Gläubigerversammlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
2. Ein wichtiger Grund i. S. v. § 70 InsO liegt vor, wenn das Ausschussmitglied seine gesetzlichen Pflichten schuldhaft verletzt oder aus sonstigen Gründen das für die Amtsausübung notwendige Vertrauen der Gläubigergesamtheit zerstört ist.
3. Der Gläubigerausschuss hat in erster Linie die Belange der Insolvenzgläubiger zu vertreten, da die optimale Gläubigerbefriedigung das vorrangige Ziel des Insolvenzverfahrens ist.
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