ZRI 2025, 971

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtZPO §§ 850b, 240; InsO § 36Grenzen der Handhabung nach § 240 ZPO ZPO§ 850b ZPO§ 240 InsO§ 36 OLG Köln, Beschl. v. 11.07.2025 – 20 U 163/23 (LG Köln)OLG KölnBeschl.11.7.202520 U 163/23LG Köln

Leitsätze der Redaktion:

1. Nach § 240 Satz 1 ZPO wird der Zivilprozess im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei unterbrochen, bis dieser nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft.
2. Letzteres ist hier nicht der Fall. Die streitgegenständlichen Forderungen des Klägers auf Leistung aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Grundfähigkeitsversicherung fallen – vorbehaltlich einer zu beantragenden Pfändbarkeitserklärung entsprechend § 850b Abs. 2 ZPO – nicht in die Insolvenzmasse.
3. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).

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