ZRI 2025, 969
Leitsatz des Gerichts:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann eine anfechtbare Rechtshandlung i. S. v. § 96 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 129 Abs. 1 InsO sein.
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