ZRI 2024, 826
Leitsätze des Gerichts:
1. Im Verwaltungsprozess gehen die Klagearten der §§ 42, 43 VwGO der Vollstreckungsabwehr (§ 173 Satz 1 VwGO, § 767 ZPO) ggf. vor.
2. Ausgleichsbeträge nach der AltPflAusglVO, die auf Zeiträume nach Insolvenzeröffnung (bei fortgesetzter Betriebstätigkeit) entfallen, sind Masseschuldforderungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO), die der Massegläubiger ggf. trotz § 89 InsO durch Vollstreckung beitreiben kann.
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