ZRI 2024, 822
Leitsätze der Redaktion:
1. Das bestimmende Gericht hat bei der Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts Ermessen. Es hat die Grundsätze der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie zu beachten sowie auf das zu schauen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und interessengerecht ist.
2. Einfache Streitgenossenschaft (§ 60 ZPO) erfordert rechtliche Gleichartigkeit der geltend gemachten Ansprüche und deren inneren Zusammenhang. Bloße Ähnlichkeit genügt nicht.
3. Soweit eine gemeinsame Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, ist vom angerufenen Gericht eine Teilzurückweisung auszusprechen.
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