ZRI 2024, 802

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2024 RechtsprechungRestrukturierungsrecht ZPO § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707; GmbHG § 47 Abs. 4, § 51a; InsO § 18; StaRUG §§ 1, 17, 27, 28, 33Unabgestimmtes Initiieren des StaRUG-Verfahrens durch Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens ZPO§ 719 ZPO§ 707 GmbHG§ 47 GmbHG§ 51a InsO§ 18 StaRUG§ 1 StaRUG§ 17 StaRUG§ 27 StaRUG§ 28 StaRUG§ 33 OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2024 – 20 U 30/24 (LG Ulm)OLG StuttgartBeschl.21.8.202420 U 30/24LG Ulm

Leitsätze der Redaktion:

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt u. a. voraus, dass das eingelegte Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat.
a) Im Falle einer bestehenden Erfolgsaussicht ist zudem eine Abwägung der beiderseitigen Interessen, insbesondere im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Einstellung oder Nichteinstellung der Zwangsvollstreckung vorzunehmen.
b) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann auch dann angemessen sein, wenn der Titel bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussicht wahrscheinlich keinen Bestand haben wird.
c) Die Interessenabwägung kann auch in Anbetracht der verschärften Maßstäbe, wie sie im einstweiligen Rechtsschutz bei der Einstellung von Vollstreckungstiteln gelten, zugunsten einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ausfallen.
2. Insbesondere bei wichtigen Grundlagenentscheidungen besteht die Pflicht, in Verbindung mit der Einberufung zur Gesellschafterversammlung nicht nur die Tagesordnung mitzuteilen, sondern ggf. auch sonstige für die Entscheidung maßgebliche Informationen zu erteilen.
3. Für die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG bedarf es jedenfalls dann keines vorherigen Gesellschafterbeschlusses, wenn ein Restrukturierungsverfahren die einzige hinreichend erfolgversprechende Alternative zu einem Insolvenzverfahren ist.

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