ZRI 2024, 795
Leitsatz des Gerichts:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Rücknahme- und Erstattungsbescheides in der nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 131 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO kritischen Zeit, durch die eine Aufrechnungslage begründet wird, ist eine nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbare Rechtshandlung.
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