ZRI 2022, 825
Leitsatz des Gerichts:
Lehnt das Insolvenzgericht eine vom Gläubiger angeregte Maßnahme der Aufsicht nach § 58 Abs. 1 Satz 2 InsO ab, ist hiergegen der Rechtsbehelf der §§ 23 ff. EGGVG nicht eröffnet.
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