ZRI 2021, 817
Leitsatz der Redaktion:
Der Vorsatz des Schuldners zur Benachteiligung der Insolvenzgläubiger setzt bei erkannter Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können, wobei die ihm bekannten objektiven Umständen maßgebend sind.
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