ZRI 2021, 802
Leitsatz des Gerichts:
Die Anordnung eines Vorschusses auf die Vergütung des Mitglieds des Gläubigerausschusses stellt keine vollstreckungsfähige Entscheidung dar, sondern lediglich eine insolvenzgericht-ZRI 2021, 803liche Erlaubnis, die im Wege der Aufsicht durch das Insolvenzgericht durchzusetzen ist.
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