ZRI 2021, 798
Leitsätze des Gerichts:
1. Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbstständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschl. v. 18. 12. 2014 – IX ZB 22/13, ZVI 2015, 172).
2. Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschl. v. 4. 5. 2017 – IX ZB 92/16, ZVI 2017, 299).
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