RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln
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2699-0490
Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz
ZRI
2026
Literatur
Karsten Schmidt, Insolvenzordnung mit EuInsVO, herausgegeben von Karsten Schmidt, Moritz Brinkmann und Axel Herchen, 21. Aufl., 2026
C. H. Beck, München, XLVII und 3.438 S., 239 €, ISBN 978-3-406-81056-5
Bei einem der wichtigsten Kommentarwerke des Insolvenzrechts wird ein Generationenwechsel eingeleitet. Als Aloys Böhle-Stamschräder 1950 in der Reihe Beck’sche Kurz-Kommentare einen Band zur Konkursordnung begründete, konnte niemand ahnen, welche Erfolgsgeschichte damit auf den Weg gebracht war. Über dreizehn Auflagen hat er diesen Titel betreut, bevor dann die Herausgeberschaft 1981 mit der vierzehnten Auflage zu Joachim Kilger wechselte. Ihm folgte mit der 16. Auflage Karsten Schmidt, der das Buch von da an erfolgreich allein kuratierte und es – unter Verpflichtung weiterer ausgewiesener Autoren – 2013 in die Epoche der InsO führte. Mit der vorliegenden Neuauflage ist der Herausgeberkreis um Moritz Brinkmann und Axel Herchen erweitert worden, die schon bisher als Kommentatoren mitgewirkt haben. Diese beiden Namen stehen augenfällig für den Anspruch dieses Kommentars, der wissenschaftliche Analyse und praktische Handreichung miteinander verbinden will und immer schon erfolgreich miteinander verbunden hat.
Mit den Herausgebern haben sich im Laufe der Zeit auch die Gegenstände des Kommentars verändert. Ursprünglich wurde nur die Konkursordnung von 1877 kommentiert; für die 1935 verabschiedete Vergleichsordnung hatte Böhle-Stamschräder zunächst einen eigenen Band vorgelegt. Im Lichte der Insolvenzrechtsreform von 1994 wurden diese Werke mit der 17. Auflage zusammengeführt. Sie trug den Titel „Insolvenzgesetze“ und bezog auch die Gesamtvollstreckungsordnung mit ein, nicht aber die InsVV, für die es einen eigenen Titel in der genannten Reihe gibt (Haarmeyer/Mock, Vergütung in Krise, Sanierung und Insolvenz, 7. Aufl. 2024). Von einem Internationalen Insolvenzrecht war damals noch nicht bzw. nur ansatzweise bei der Erläuterung der §§ 237, 238 KO die Rede. Das änderte sich erst 16 Jahre später mit der 2013 erschienenen 18. Auflage. Seitdem wird neben der InsO und den wichtigsten Vorschriften der EGInsO auch die EuInsVO umfassend erläutert. Zusätzlich findet der Leser heute einen ausführlichen, von Jens M. Schmittmann verfassten Anhang Steuerrecht. Der Umfang des Buches hat sich dabei im Laufe der Jahrzehnte fast verzehnfacht: Aus den 357 Seiten der Erstauflage sind heute 3.438 Seiten geworden.
Auch im Bearbeiterkreis hat es Wechsel gegeben. Mit Ruth Rigol, Andreas Ringstmeier, Guido Stephan und Henning Thonfeld sind verdiente Personen aus dem Team ausgeschieden, die die Insolvenzordnung nicht nur in diesem Kommentar von der ersten Stunde an mit wachem Interesse und großem Engagement begleitet haben. An ihrer Stelle sind Arno Doebert (§§ 103-112 und 115-119), Julian Hageböke (§§ 304-311), Lukas Piroth (§ 66) und Johannes Richter (§§ 217-234 und 254-269) an Bord gekommen. Insgesamt wird die Arbeitslast jetzt von 24 – nach dem Ausscheiden von Ruth Rigol durchweg männlichen – Personen geschultert, sieben Hochschullehrern, fünf Richtern und zwölf wissenschaftlich engagierten Praktikern.
Inhaltlich bewegt sich das Werk auf dem gewohnt hohen Niveau. Von Wissenschaft und Praxis wird es gleichermaßen geschätzt. Es ist kein Buch, das man nur für den ersten Zugriff aufschlägt, sondern eines, in dem man gleich die richtige Lösung sucht und in aller Regel auch findet. Dabei zeichnet die Kommentierungen aus, dass sie sich nicht auf die Wiedergabe von BGH-Entscheidungen beschränken, sondern die Normen mit eigenen Analysen und Gedanken erläutern. Karsten Schmidt hat gegenüber dem Verfasser dieser Zeilen einmal (sinngemäß) gesagt, Wissenschaft sei nicht dazu da, über Fälle zu berichten, die die Gerichte entschieden haben, sondern dazu, vorausdenkend Vorschläge für Fälle zu unterbreiten, die sie bisher nicht entschieden haben. Das zwingt nicht nur zu einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung, deren verlässliche Darstellung freilich in einem sich vornehmlich an die Praxis wendenden Kommentar erwartet werden darf. Es fordert vielmehr auch dazu auf, sich an der offenen Diskussion bisher nicht entschiedener Fallkonstellationen zu beteiligen, neue zu identifizieren und kohärente Lösungsvorschläge zu entwickeln. In diesem Geiste bewährt sich der Kommentar an vielen Stellen. Exemplarisch sei verwiesen auf die Überlegungen zu den Erheblichkeitskriterien bei der Bestimmung der Zahlungsunfähigkeit (K. Schmidt/Herchen, § 17 Rz. 21), zur Aussonderungskraft von Rückgewähransprüchen nach Rücktritt (Thole, § 47 Rz. 65), zum wichtigen Grund für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitglieds auf eigenen Antrag (Jungmann, § 70 Rz. 22) oder zur ratio legis von Art. 16 EuInsVO (Brinkmann, Art. 16 EuInsVO Rz. 3; die hier einschlägige Entscheidung des EuGH in Sachen SML Maschinengesellschaft, ECLI:EU:C:2026:220 = ZRI 2026, 351, dazu Bork, ZRI 2026, 411 ff., ist erst nach Drucklegung des Kommentars erschienen).
Exzellent und in vielerlei Hinsicht weiterführend sind auch die Ausführungen von Spliedt/Richter zu Eingriffen durch einen Insolvenzplan in gruppeninterne Drittsicherheiten (§ 217 Rz. 6a, § 220 Rz. 5b, § 222 Rz. 10a, § 223a Rz. 1 ff., § 230 Rz. 12, § 233 Rz. 10, § 238b Rz. 1 ff., § 245 Rz. 34a/b, § 251 Rz. 10a und – in diesem Kontext von besonderer Relevanz – § 254a Rz. 3). Es ist ausgesprochen hilfreich, dass die Erläuterungen aller betroffenen Normen sämtlich in einer Hand liegen. Anders als bei konkurrierenden Werken wird dadurch vermieden, dass in diesen Themenkreis bei jeder Vorschrift wieder neu eingeführt wird. Stattdessen werden kreative und stets praxistaugliche Überlegungen zu einem gänzlich neuen Sanierungsinstrument präsentiert, die trotz der gebotenen Kürze an etlichen Stellen erhebliche Innovationskraft besitzen.
Es bleibt zu hoffen, dass die erhöhte Aktualisierungsfrequenz – die Vorauflage stammt aus dem Jahr 2023 – beibehalten wird. Im Übrigen muss man den vorliegenden Kommentar, der erfreulicherweise auch online zugänglich ist, der Leserschaft nicht ans Herz legen – er hat dort bereits seinen festen Platz.
Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Reinhard Bork