ZRI 2026, 935
Leitsätze der Redaktion:
1. Eine Insolvenzanfechtung in Bezug auf eine Pfändungsmaßnahme kommt auch dann in Betracht, wenn Rechtsmittel gegen die Wirksamkeit der Pfändungsmaßnahme zum Nachteil der Masse erfolglos geblieben sind. Denn die Insolvenzanfechtung ist auf Rückgewähr des anfechtbar Erlangten oder dessen Surrogate gerichtet, nicht aber auf Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder auf Feststellung deren Unwirksamkeit.
2. Eine Bindungswirkung besteht auch nicht im Hinblick auf eine „Insolvenzfestigkeit“ der angefochtenen Pfändung durch das beklagte Land. „Insolvenzfestigkeit“ i. S. v. § 111i StPO betrifft nur die Frage, ob Sicherungsrechte infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens – kraft Gesetzes – unwirksam werden oder eben nicht.
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