ZRI 2026, 931
Leitsätze der Redaktion:
1. Zur Einordnung der Umlagebeträge zur Finanzierung der beruflichen Ausbildung in der Pflege als Masseschulden.
2. Mit Abschluss des Versorgungsvertrags wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen (§ 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XI). Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet (§ 72 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 SGB XI).
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