ZRI 2026, 925

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtInsO §§ 17, 133 Abs. 1, § 140; BGB §§ 195, 199 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1Innere Tatsachen bei der Vorsatzanfechtung: Beweisführung InsO§ 17 InsO§ 133 InsO§ 140 BGB§ 195 BGB§ 199 ZPO§ 286 OLG Hamburg, Urt. v. 09.06.2026 – 11 U 137/24 (LG Hamburg)OLG HamburgUrt.9.6.202611 U 137/24LG Hamburg

Leitsätze der Redaktion:

1. Da innere Tatsachen wie der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners oder die dahingehende Kenntnis des Anfechtungsgegners oft nicht in gewöhnlicher Weise bewiesen werden können, bedient sich das Gesetz bisweilen (und auch in § 133 Abs. 1 InsO) zumeist gut beweisbarer Beweisanzeichen.
2. a) Die einzelnen Beweisanzeichen dürfen nicht schematisch angewandt werden. Insoweit hat der Tatrichter sämtliche für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz sprechende Indizien zu prüfen, es sei denn, es gibt bereits einzelne Beweisanzeichen, die für die richterliche Überzeugung genügen.
ZRI 2026, 926
2. b) Auch wenn einzelne Hilfstatsachen jeweils für sich genommen nicht ausreichen, den Schluss auf den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu begründen, können doch mehrere von ihnen in ihrer Gesamtheit und gegebenenfalls in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff eine tragfähige Grundlage für die Überzeugungsbildung des Tatrichters sein.
3. Zu den Beweisanzeichen, die für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen, zählen die erkannte drohende, die erkannte bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit und die erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung. Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist ein eigenständiges Beweisanzeichen.

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