ZRI 2026, 907

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2026 RechtsprechungInsolvenzrechtStGB § 266; InsO § 15b Abs. 4Eventualverbindlichkeiten im Überschuldungsstatus StGB§ 266 InsO§ 15b OLG Hamm, Urt. v. 15.07.2026 – 8 U 57/25 (LG Münster)OLG HammUrt.15.7.20268 U 57/25LG Münster

Leitsätze des Gerichts:

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine sog. Eventualverbindlichkeit im Rahmen eines Überschuldungsstatus zu passivieren ist.
2. Eine Strafbarkeit gem. § 266 StGB, die zu einer den beklagten Geschäftsführer exkulpierenden Pflichtenkollision führen kann, ist im Falle der zweckentsprechenden Verwendung einer der Insolvenzschuldnerin von einer Schwestergesellschaft zugewandten Darlehensvaluta nur dann anzunehmen, wenn durch die besondere Zweckbindung Vermögensinteressen der Darlehensgeberin geschützt werden, die wirtschaftlich im Mittelpunkt des Vertrages stehen, nicht aber, wenn eigene Vermögensinteressen der Darlehensnehmerin betroffen sind. Die auf Grundlage eines Gesellschafterbeschlusses ergangene Weisung an den beklagten Geschäftsführer, die Darlehensvaluta zweckgerecht zu verwenden, vermag ihn aufgrund der Regelung des § 15b Abs. 4 Satz 3 InsO nicht zu entlasten.
3. Werden aus einem der Insolvenzschuldnerin zuvor von einem Schwesterunternehmen gewährten Darlehen Verbindlichkeiten von Altgläubigern getilgt, bei denen es sich um konzernangehörige Unternehmen handelt, und wird auf diese Weise das der Schuldnerin zuvor zugeflossene Aktivvermögen bewusst wieder entzogen und die Masse im Ergebnis – zulasten der übrigen Gläubiger – verkürzt, läuft dies dem von § 15b InsO intendierten Schutz der Gläubigerinteressen zuwider, so dass sich der beklagte Geschäftsführer insoweit nicht auf eine Entlastung nach § 15b Abs. 4 Satz 2 InsO berufen kann.

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