ZRI 2026, 905
Leitsatz des Gerichts:
Die in einem Insolvenzplan vorgesehene (treuhänderische) Abtretung von Forderungen der Masse an einen Sachwalter oder dessen Berufsausübungsgesellschaft zum Zwecke der Beitreibung ist auch dann wirksam, wenn die entgeltliche Beauftragung des Sachwalters oder seiner Berufsausübungsgesellschaft mit der Beitreibung der Forderungen gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot verstößt oder deshalb unwirksam ist, weil sie dem Insolvenzzweck zuwiderläuft.
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