ZRI 2025, 934
Leitsatz der Redaktion:
Nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt, sofern das in Rede stehende Verfahren in etwa die gleichen Ziele verfolgt wie ein Insolvenzverfahren deutscher Prägung. Dazu gehört vor allem auch, dass das ausländische Verfahren die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger zum Ziel haben muss. Daran fehlt es, wenn in Part 26A-Verfahren lediglich die Gläubiger des Senior-Darlehensvertrags, nicht aber sämtliche Gläubiger beteiligt werden.
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