ZRI 2025, 926
Leitsätze der Redaktion:
1. In casu hat der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag (§ 17 InsO) für erledigt erklärt. Dies ist zulässig.
2. Der Gläubiger hat bei einer nicht titulierten Forderung den Forderungsgrund schlüssig darzulegen und den Bestand der dem Antrag zugrunde liegenden Forderung durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
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