ZRI 2025, 908
Leitsätze des Gerichts:
1. Ein Feststellungsrechtsstreit erledigt sich, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach rechtzeitiger Anzeige der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger nicht nur das Verteilungsverzeichnis ändert, sondern gegenüber dem Insolvenzgericht auch erklärt, dass er die von ihm bislang bestrittene Forderung nachträglich zur Tabelle anerkennt, so dass dieses die Tabelle entsprechend berichtigt.
2. Für die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis und Zurückbehaltung der Quote nach Maßgabe des § 189 InsO ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger die Rechtsverfolgung gegenüber dem Bestreitenden betreibt und dies fristgemäß gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweist. Ein Anerkenntnis der Forderung setzt die Änderung des Verteilungsverzeichnisses nicht voraus.
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