ZRI 2025, 907
Leitsätze der Redaktion:
1. In der Sache genießen die Äußerungen des Beklagten, soweit der Senat sie als Meinungsäußerung qualifiziert, auch unter Würdigung der vertiefenden Ausführungen des Klägers den Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
2. Auch übersteigerte Äußerungen fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gilt insbesondere für die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung des Beklagten „woanders würde das Verhalten des … (Vereins) Insolvenzverschleppung heißen“.
3. Die schädlichen Wirkungen derartiger Äußerungen im Handelsverkehr führen in Bezug auf die streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche gleichwohl nicht zu einem abweichenden Ergebnis, soweit es sich – wie vorliegend – um grundrechtlich geschützte Meinungsäußerungen handelt.
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