ZRI 2025, 901

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Köln 2699-0490 Zeitschrift für Restrukturierung und Insolvenz ZRI 2025 RechtsprechungInsolvenzrechtBGB § 1282 Abs. 1Zur Verwertung des gesetzlichen Pfandrechts an dem eigenen, gegen den Versicherer gerichteten Freistellungsanspruch BGB§ 1282 OLG München, Urt. v. 11.08.2025 – 25 U 1959/24 e (LG München I)OLG MünchenUrt.11.8.202525 U 1959/24 eLG München I

Leitsätze der Redaktion:

1. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Die Feststellungsklage bleibt auch dann zulässig, wenn sich der Befreiungsanspruch während des Prozesses in einen Zahlungsanspruch verwandelt. Dies gilt auch für die anstelle der Versicherungsnehmerin klagende Klägerin.
2. Der Schuldnerin steht gegen die Beklagte ein versicherungsvertraglicher Freistellungsanspruch zu, den die Klägerin als (absonderungsberechtigte) Pfandgläubigerin zur Zahlung an sich selbst einziehen darf.
3. Das in der Haftpflichtversicherung geltende prozessuale Trennungsprinzip findet seine notwendige Ergänzung in der Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit, soweit Voraussetzungsidentität besteht. Der im Haftpflichtprozess festgestellte Schadensersatzanspruch ist ein solcher aus einer Frachtführerhaftung der Schuldnerin gem. Art. 13, 17 CMR.
4. Die Pfandgläubigerin gem. § 1282 Abs. 1 BGB als Gläubigerin eines gesetzlichen Pfandrechts ist an dem Anspruch auf die Versicherungsleistung zur Einziehung des Freistellungsan-ZRI 2025, 902spruchs der Schuldnerin gegen die Beklagte berechtigt. Die Pfandgläubigerin kann Zahlung an sich verlangen.
5. Gem. § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies stellt sicher, dass die Versicherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsnehmers zugutekommt.
6. Die Klägerin ist Pfandgläubigerin an dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte: Ein gesetzliches Pfandrecht steht der Klägerin aufgrund § 110 VVG zu.
7. Gem. § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB gelten auch für die Verwertung eines Pfandrechts an einem Recht die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 BGB für den Pfandverkauf. Diese sind eingetreten. Nach § 1228 Abs. 2 Satz 1 BGB darf die Pfandverwertung (Befriedigung) erfolgen, sobald die (gesicherte) Forderung ganz oder zum Teil fällig ist.

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